NORBERT MEYER

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
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  • Fachanwalt für Versicherungsrecht


Das Fundament der Beziehung zwischen Anwalt und Mandant ist ein persönliches und vertrauensvolles Verhältnis. Nur auf dieser Basis lässt sich eine erfolgreiche Zusammenarbeit gestalten. Jeder Mandant hat Anspruch auf eine verständliche und transparente Darstellung seiner rechtlichen Situation sowie eine engagierte und sachkundige Vertretung seiner Interessen.

In meiner Arbeitsweise lege ich besonderen Wert darauf, Konflikte, wenn möglich, außergerichtlich beizulegen. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind oft mit hohen Kosten, Risiken und Zeitaufwand verbunden. Daher versuche ich stets, eine konstruktive Lösung im Einvernehmen mit der Gegenseite zu finden, die den Interessen meines Mandanten entspricht. Erst wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder die Gegenseite nicht verhandlungsbereit ist, sehe ich den Gang vor Gericht als notwendigen Schritt an.
Fachanwälte sind spezialisierte Rechtsanwälte, die über eine umfassende Qualifikation in einem bestimmten Rechtsgebiet verfügen und ihre besondere Fachkompetenz nachgewiesen haben. Voraussetzung für den Titel "Fachanwalt" ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt. Zudem müssen sie eine spezialisierte Zusatzausbildung in ihrem Fachgebiet erfolgreich absolvieren und in diesem Bereich eine umfangreiche Berufspraxis vorweisen.






Urteile Juni 2026

Das LG Köln entschied, dass eine Käuferin den Kauf eines gebrauchten Audi A4 rückabwickeln kann, obwohl die Rechnung den Hinweis enthielt, das Fahrzeug werde „nicht nachlackierungsfrei“ und „nicht unfallfrei“ verkauft. Das Fahrzeug war zuvor als „unfallfrei“ beworben worden und hatte tatsächlich einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein derart erheblicher Unfallschaden einen Sachmangel dar; die bloße Formulierung in der Rechnung genügt nicht, um die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers auszuschließen. Für eine wirksame Abweichung von den objektiven Anforderungen hätte der Händler den konkreten Schaden ausdrücklich, gesondert und transparent offenlegen sowie eine gesonderte Zustimmung der Käuferin einholen müssen. Da dies nicht geschah, wurde der Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt (LG Köln, Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25).

Doris van Geul wurde wegen eines migrationskritischen Facebook-Kommentars zunächst zu 7.950 Euro Geldstrafe wegen Volksverhetzung verurteilt. Unter einem Beitrag mit einem Zitat von Robert Habeck schrieb sie, Deutschland brauche „Fachkräfte und keine Asylanten“, sprach von „Faulenzern und Schmarotzern“ sowie „Messerkünstlern und Vergewaltigern“. Die Justiz wertete dies zunächst als pauschale Herabwürdigung aller Asylbewerber und als Aufstachelung zum Hass gegen eine Bevölkerungsgruppe. Nachdem das Landgericht die Verurteilung zunächst bestätigt hatte, hob das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil wegen unzureichender Prüfung ihrer Absicht auf und verwies den Fall zurück. In der erneuten Verhandlung erklärte van Geul, sie habe nicht alle Asylbewerber gemeint, sondern Kritik an bestimmten Missständen und an der Migrationspolitik äußern wollen. Auch die Staatsanwaltschaft räumte ein, dass ihre Aussage nicht eindeutig gegen alle Asylbewerber gerichtet gewesen sei. Das Landgericht Düsseldorf sprach die 76-Jährige daraufhin frei. Der Vorsitzende Richter betonte, dass Politikkritik grundsätzlich erlaubt sein müsse und Strafvorschriften nicht dazu dienten, politische Meinungsäußerungen zu unterbinden. Alle Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Das LAG Bremen entschied, dass die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ am Arbeitsplatz eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellt und grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung bilden kann. Im konkreten Fall waren jedoch weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam, da der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer zuvor nicht einschlägig abgemahnt worden war. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um steuerbares Verhalten, sodass eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich gewesen wäre. Die Berufung auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG führte zu keinem anderen Ergebnis, da diese im Arbeitsverhältnis durch die Rücksichtnahmepflichten gegenüber Kollegen sowie die Vorgaben des AGG begrenzt wird. Der zusätzlich erhobene Vorwurf, der Kläger habe einen Kollegen mit „Neger“ bzw. „Nigger“ beleidigt, konnte nicht bewiesen werden; auch die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung lagen nicht vor. Daher scheiterte die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus denselben Gründen. Dem Kläger stand zudem die für Februar 2024 geltend gemachte Vergütung zu, LAG Bremen, ‌09‌.‌12‌.‌2025‌, 1 SLa ‌7‌/‌25‌.